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Anfahrtsweg Dorf Wisen - Risberg
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Fotos vom Bauernhof
Betriebsferien 2024
keine geplant.
Risberger Hörlidieb, Coiffeurstübli in Wisen
Bewilligung Coiffeurgeschäft in der Landwirtschaftszone
Im Jahr 2012 bediente ich die ersten Kunden zu Hause in meiner Freizeit.
In dieser Zeit hatte ich aber noch eine 100%-Anstellung. Es wurden erfreulicherweise immer mehr Kunden. So konnte ich im 2014 auf eine Teilzeitstelle wechseln und mich dem Hörlidieb immer mehr widmen. Da der Laden weiter florierte, mussten wir uns Gedanken über die rechtliche Situation machen. Gewerbe in der Landwirtschaftszone muss vom Kanton durch ein Baugesuch bewilligt werden. Nach einem langen, steinigen Weg hatten wir es doch noch geschafft und der Coiffeursalon wurde im 2019 bewilligt.😊
Baubewilligt am 4. November 2019 und mit kantonaler Verfügung vom 4. Oktober 2019 als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb genehmigt.
Diesbezügliche, raumplanungsrechtliche Voraussetzungen:
Die Möglichkeit, einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu führen, steht grundsätzlich einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu. Das bäuerliche Bodenrecht erlaubt es den Kantonen, landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen der Standardarbeitskräfte (SAK) nicht erfüllen, als landwirtschaftliches Gewerbe zu behandeln – unter der Bedingung, dass die minimale Betriebsgrösse von 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschritten wird (Art. 5 Bst. a BGBB). Dies öffnet vor allem kleineren Betrieben im Berg- und Hügelgebiet neue Erwerbsmöglichkeiten. (Der Kanton Solothurn hat die Gewerbegrenze über den gesamten Kanton auf 0.75 SAK festgelegt.)
Seit der Teilrevision des RPG 2007 wird unterschieden zwischen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe und solchen, bei denen dieser enge Konnex fehlt.
Beide Betriebe unterstehen als Gesamtheit dem bäuerlichen Bodenrecht. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb kann folglich nicht vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden: Sie bilden eine rechtliche Einheit. Wird das landwirtschaftliche Gewerbe nicht weitergeführt, hat auch der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb keine weitere rechtliche Existenzgrundlage mehr. Darauf verweist der obligatorische Grundbucheintrag (Art. 24b Abs. 3–5 RPG). Die Führung mehrerer nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch darf die Funktion des landwirtschaftlichen Gewerbes als Hauptbetrieb nicht in Frage gestellt werden (Art. 40 Abs. 1 RPV).
In Artikel 24b Absatz 1quater RPG ist das Gebot der Wettbewerbsneutralität festgehalten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in der Bauzone (beispielsweise bezüglich Hygiene und Sicherheit).
Bei landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), die ohne Zusatzeinkommen nicht weiterbestehen könnten, kann der Bewirtschafter somit einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb innerhalb der bestehenden Bauten führen (Beispiele weiter unten). Eine Grössenbegrenzung ist nicht vorgesehen. Der Begriff «Betriebsnähe» verweist jedoch insofern auf eine Grenze, als der Nebenbetrieb neben dem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB von der Person, die den Betrieb bewirtschaftet, oder von deren Lebenspartnerin bzw. -partner geführt werden muss.
Auch der Betriebscharakter als landwirtschaftlicher Betrieb darf nicht verändert werden (Art. 24b RPG, Art. 40 Abs. 1 RPV). Der Nebenbetrieb muss ferner im Hofbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen: Er kann also nicht in einem entfernten, leerstehenden Gebäude ausgeübt werden. Die funktionale Einschränkung liegt darin, dass der Nebenbetrieb die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht beeinträchtigen darf. Die Führung des Nebenbetriebs muss also problemlos im Nebenamt möglich sein. Ob das der Fall ist, hängt vom konkreten Betriebskonzept ab. Der Landwirt muss zudem auf das Einkommen aus dem Nebenbetrieb angewiesen sein.
Als nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug gelten beispielweise dem landwirtschaftlichen Gewerbe untergeordnete Lohnunternehmen, kleingewerbliche Handwerksbetriebe wie Nähateliers und Kunsthandwerk (oder Coiffeur), sowie kleingewerbliche Dienstleistungen wie Buchhaltung und Softwareentwicklung, ein lokaler Detailhandel vorab mit Lebensmitteln, die nicht überwiegend auf dem Betrieb produziert wurden (Art. 34 Abs. 2 RPV), Reitstunden oder Hippotherapie.
Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens konnten wir nachweisen, dass einerseits der Landwirtschaftsbetrieb von Lorenz und andererseits das Coiffeurangebot von mir all diese Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Aus diesem Grund durften wir gegen Ende 2019 auch die entsprechende Baubewilligung entgegennehmen.
Regula & Lorenz Bitterli